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RG, 03.06.1927 - I 499/27 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
In welcher Form kann dem Angeklagten das Wort gegeben werden?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 61, 317
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 09.01.1953 - 1 StR 623/52
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Im übrigen hat das Reichsgericht in RGSt 61, 317 auch eine für den Angeklagten in der Form nicht hinreichend erkennbare Erteilung des letzten Wortes, also eine Massnahme des Vorsitzenden, als einen Verfahrensverstoss im Sinne des § 337 StPO angesehen. - BGH, 12.10.1962 - 4 StR 332/62
Unterlassen der Befragung des Angeklagten zu seiner Verteidigung nach nochmaligem …
Aus dem Gesagten folgt einmal, daß der Vorschrift des § 258 Abs. 3 i.Verb.m. Absatz 2 StPO genügt wird, wenn dem Angeklagten einmal - als Letztem der Verfahrensbeteiligten - Gelegenheit gegeben wird, selbst noch etwas zu seiner Verteidigung vorzubringen; zum anderen, daß das nicht mit den Worten des § 258 Abs. 3 StPO, unter Umständen nicht einmal ausdrücklich (vgl. RGSt 61, 317, 318), zu geschehen braucht, sondern auch in anderer Weise erfolgen kann, vorausgesetzt nur, daß die übrigen Verfahrensbeteiligten und namentlich der Angeklagte unter Ausschluß jedes Mißverständnisses erkennen, dieser habe nunmehr das Recht, sich als Letzter persönlich abschließend zur Sache zu äußern. - BGH, 24.10.1961 - 1 StR 349/61
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Wesentlich ist nur, daß dem Angeklagten das letzte Wort in allgemein verständlicher und ihm erkennbare Weise gewährt wird (RGSt 61, 317). - BGH, 04.11.1958 - 1 StR 503/58
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Ein solcher Verfahrensmangel führt, wie in der Rechtsprechung von jeher anerkannt ist, nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn es auf ihm beruht, RGR 4, 99 Nr. 49; 5, 749 Nr. 282; RG JW 1916, 1347; RGSt 61, 317 f; BGHSt 3, 368 ff. In der Regel wird sich dies nicht ausschließen lassen, insbesondere wenn der Angeklagte im Anschluß an die Schlußvorträge nicht zu Wort gekommen ist. - BGH, 06.03.1952 - 3 StR 1087/51
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